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| Allgemeine Geschäfts- und Messebedingungen (AGB) |
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| 1. Anmeldung |
Die Anmeldung (Standbestellung) zu einer Messe (Veranstaltung) erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars, das
vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet sein muss. Eine derartige Anmeldung ist ein Vertragsangebot des
Ausstellers, das der Annahme durch den Messeveranstalter (im Folgenden abgekürzt: UAG) bedarf. Die Zusendung des
Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Mit der Anmeldung werden diese "Allgemeine Geschäfts- und
Messebedingungen" sowie die für die Messe geltenden "Technischen Richtlinien" durch den Anmeldenden anerkannt. Dies
erstreckt sich auch auf die von ihm auf der Messe beschäftigten Personen. Der Aussteller verpflichtet sich, die
einschlägigen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, Umweltschutzvorschriften, Brandschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und die Regelungen des Wettbewerbsrechts zu beachten. Mit der Anmeldung erklärt sich der
Aussteller damit einverstanden, dass seine Angaben für die Zwecke der Messebearbeitung gespeichert, ausgewertet und im
Zusammenhang hiermit gegebenenfalls auch an Dritte weitergegeben werden. Er verpflichtet sich auch zur Beteiligung an
elektronischen Besuchserfassungs- und Auswertungsprogrammen und erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über
seine Beteiligung über elektronische Medien einschließlich des Internet verbreitet werden. |
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| 2. Zulassung |
Über die Zulassung des Anmeldenden und der angemeldeten Gegenstände zu der Veranstaltung entscheidet die UAG durch eine
schriftliche Zulassungsbestätigung; mit der Zulassung kommt der Vertrag zustande. In die Anmeldung aufgenommene Vorbehalte
oder Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die UAG. Die UAG kann aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der
Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf
bestimmte Ausstellergruppen oder Anbietergruppen beschränken. Sie ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten
Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Zulassung gilt nur für die
angemeldeten Ausstellungsge-genstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen
Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. Die angemeldeten
Ausstellungsgegenstände müssen in der uneingeschränkten Verfügungsmacht des Ausstellers sein und er muss über evtl.
notwendige behördliche Betriebsgenehmigungen verfügen. Beschreibungen und Prospekte der auszustellenden Exponate bzw.
der zu präsentierenden Dienstleistungen sind auf Verlangen einzureichen. |
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| 3. Standeinteilung |
Die Standeinteilung erfolgt durch die UAG. Sie teilt die Stände nach Gesichtspunkten ein, die durch das Konzept und das
Messe- bzw. Ausstellungsthema vorgegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für die Standeinteilung nicht maßgebend.
Die UAG berücksichtigt besondere Wünsche des Ausstellers nach Möglichkeit. Die Mitteilung der Standeinteilung erfolgt
schriftlich, in der Regel zeitgleich mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer. Der Aussteller hat
Beanstandungen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich vorzubringen. Der Aussteller hat
geringfügige technisch bedingte Beschränkungen des zugeteilten Standes hinzunehmen. Diese Beschränkungen dürfen jedoch in
der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen. Eine Berechtigung zur Minderung der Standmiete ergibt sich aus diesen
Beschränkungen nicht. Dies gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemietete Stände. Aus zwingenden
Gründen ist die UAG zur Verlegung des Standes berechtigt. Sie hat dem betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen
Stand / Fläche zu geben. In diesem Fall ist der Aussteller berechtigt, ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt hat innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung schriftlich zur
erfolgen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn ein Stand nur um einige Meter in derselben Halle verschoben wird. Die
UAG behält sich eine Verlegung der Ein- und Ausgänge, der Notausgänge sowie der Durchgänge aus zwingenden Gründen vor.
Die UAG ist verpflichtet, Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes dem Aussteller unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. |
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| 4. Gemeinschaftsaussteller, Unteraussteller |
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Platz mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten
gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem die UAG zu verhandeln braucht. Mieten mehrere Aussteller
gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Die Zulassung eines oder mehrerer Unteraussteller
kann nur in Ausnahmefällen erfolgen und unterliegt einer besonderen Gebühr. Für die Erfüllung aller
Aussteller-Verpflichtungen durch den oder die Unteraussteller haftet der zugelassene Hauptaussteller. |
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| 5. Rücktritt von der Anmeldung; Widerruf der Zulassung; Ausschluss von Gegenständen |
Nach erfolgter Zulassung ist der Aussteller grundsätzlich nicht mehr zum Rücktritt berechtigt. Der Aussteller hat den
vollen Standmietpreis auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Die UAG behält sich darüber hinaus vor,
Schaden-ersatzansprüche geltend zu machen. Die UAG ist in diesem Fall berechtigt, aber nicht verpflichtet, den von dem
Aussteller gemieteten Stand anderweitig zu vermieten. Gelingt der UAG eine anderweitige Vermietung der Standfläche, so
behält sie gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25 % des ihm
in Rechnung gestellten Standmietpreises. Dem Zurückgetretenen bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass die von
ihm verlangte Kostenbeteiligung zu hoch sei. Sofern eine Neuvermietung nicht gelingt, hat der Aussteller an die UAG den
vollen Standmietpreis zu bezahlen. Die UAG ist berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Messe einen anderen Aussteller
auf den nicht belegten Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. Auf § 537, Abs. 2 BGB kann sich der
Aussteller nicht berufen. Darüber hinaus hat der Aussteller die Kosten zu tragen, die der UAG dadurch entstanden sind, dass
sie auf Veranlassung des Ausstellers an Dritte Aufträge erteilt hat, die nunmehr hinfällig sind. Soweit durch die
Dekoration oder Ausfüllung des nichtbezogenen Standes der UAG weitere Kosten entstehen, sind auch diese von dem Aussteller
zu tragen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt auch in diesem Falle unberührt. Sofern der Aussteller
berechtigterweise ein gesetzlich geregeltes Rücktrittsrecht oder eine Kündigung aus wichtigem Grund ausübt, stehen der UAG
nur die Rechte aus dem Gesetz zu. Die UAG ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe des Platzes
berechtigt, wenn a) der Stand nicht rechtzeitig, d. h. bis spätestens 24 h vor der offiziellen Eröffnung erkennbar
belegt ist, b) im Falle der Nichtzahlung der Standmiete zu den festgesetzten Terminen der Aus-steller eine von der UAG
gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, c) die Voraussetzungen für deren Erteilung seitens des angemeldeten
Ausstellers nicht mehr gegeben sind oder wenn der UAG nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine
Nichtzulassung gerechtfertigt hätten, d) gegen das Hausrecht der UAG verstoßen wird. Die UAG kann verlangen, dass Gegenstände
entfernt werden, die in der Anmeldung nicht genannt waren oder die sich als belästigend, gefährdend oder sonstwie
ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch die UAG auf
Kosten des Ausstellers. |
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| 6. Höhere Gewalt |
Kann der Aussteller aufgrund von Umständen, die weder er noch die UAG zu vertreten hat (Höhere Gewalt), nicht
teilnehmen, so ermäßigt sich die Standmiete auf die Hälfte. Kann die UAG aufgrund höherer Gewalt die Veranstaltung nicht
abhalten, so hat sie die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. a) Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf den
Standmietpreis, jedoch kann die UAG vom Aussteller bei ihr in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen
Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für ihn noch von Interesse ist. b) Sollte die UAG in
der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat sie die Aussteller hiervon ebenfalls
unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre
Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen; in diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass des
Standmietpreises. Muss die UAG aufgrund Eintritts höherer Gewalt eine Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der
Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass des Standmietpreises. |
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| 7. Standmiete und Nebenkosten |
| Der Mietpreis ist auf der Vorderseite des Anmeldeformulars abgedruckt. Er setzt sich zusammen aus dem Mietzins für die
Anmietung der Ausstellungsfläche, dem Betrag, der für den Pflichteintrag in der Ausstellerzeitung / Katalog zu zahlen ist,
und den Nebenkosten, welche gesondert ausgewiesen sind. Der Mietpreis erhöht sich jeweils um den gesetzlichen
Umsatzsteuerbetrag. |
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| 8. Zahlungsbedingungen |
a) Fälligkeit Die Rechnungsbeträge sind vom Aussteller bei Fälligkeit zu bezahlen. Der Aussteller hat 50 %
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, den Restbetrag bis sechs Wochen vor Eröffnung, soweit nichts anders
schriftlich vereinbart ist. Werden Rechnungen später als sechs Wochen vor Eröffnung ausgestellt, so sind diese sofort in
voller Höhe zu bezahlen. Der Aussteller darf die angemietete Fläche nur dann nutzen und mit dem Aufbau beginnen, wenn er
die in Rechnung gestellten Beträge voll bezahlt hat. Nur dann werden auch die Ausstellerausweise ausgegeben. Ist die
Zahlung weniger als zehn Tage vor Messebeginn erfolgt, muss der Aussteller vor dem Beginn des Aufbaus die Zahlung
nachweisen. b) Zahlungsverzug Die UAG ist berechtigt, nach zweimaliger vergeblicher Mahnung den Vertrag mit
sofortiger Wirkung zu kündigen und nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände
anderweitig zu verfügen. |
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| 9. Pfandrecht |
Die UAG hat an allen vom Aussteller in die Messe- / Ausstellungsräume eingebrachten Gegenstände ein Pfandrecht zur
Befriedigung ihrer Forderungen. Für den Fall, dass die UAG ihr Pfandrecht geltend macht, dürfen Messe- oder
Ausstellungsgegenstände nicht abtransportiert werden. Die UAG ist berechtigt, Stand- und Ausstellungsgüter des
Ausstellers auch ohne gerichtliche Entscheidung oder Zuziehung eines Gerichtsvollziehers oder amtlichen bestellten
Auktionators in Besitz zu nehmen und im Wege des freihändigen Verkaufs bestmöglich zu verwerten, sofern sich der Aussteller
mit der Erfüllung von Zahlungspflichten, die sich aus mit der UAG abgeschlossenen Mietverträgen ergeben, oder damit in
Zusammenhang stehen, in Verzug befindet. Die durch die Verwertung entstehenden Kosten, Aufwendungen und Auslagen hat der
Aussteller zu tragen. Erfüllt der Aussteller seine vertraglichen Pflichten nicht, ist die UAG berechtigt, das
Ausstellungs- und Standgut auf Kosten des Ausstellers zu entfernen und auf seine Kosten unterstellen zu lassen. |
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| 10. Gestaltung und Ausstattung der Stände |
Auf eine attraktive Standgestaltung wird größter Wert gelegt. Der Aussteller ist verpflichtet, für die gesamte Dauer
der Messe / Ausstellung in erkennbarer Weise Name und Anschrift des Ausstellers anzubringen. Der Aussteller hat die
Ausstellungsfläche mit einem sauberen Bodenbelag voll auszulegen. Fußboden, Hallenwände, Säulen sowie feste Einbauten
dürfen weder gestrichen, tapeziert noch in irgendeiner Weise verkleidet werden. Der Aussteller hat darauf zu achten, dass
Installations- und Feuerschutzeinrichtungen jederzeit zugänglich sind. Die Aufbauhöhe beträgt einschließlich Säulen und
Trägern 2,50 m. Sie darf nur mit Zustimmung der UAG überschritten werden. Hat der Aussteller mit dem Aufbau am Tag vor
der Eröffnung nicht bis 12.00 Uhr begonnen, ist die UAG berechtigt, über den Stand anderweitig zu verfügen. Der Aussteller
haftet der UAG in diesem Fall für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Kann der
Stand nicht mehr vermietet werden, hat der Aussteller zusätzlich zur Standmiete die Kosten für Tapezierung der Trennwände
und Dekoration des Standes zu übernehmen. |
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| 11. Sicherheitsbestimmungen / Technische Richtlinien |
| Der Aussteller erhält vor Ausstellungsbeginn die "Technischen Richtlinien". Er verpflichtet sich, die in den Technischen
Richtlinien aufgeführten technischen Aufbaubestimmungen, behördlichen Auflagen und Brandschutzmaßnahmen /
Feuersicherheitsbestimmungen einzuhalten. Insbesondere sind die Feuersicherheitsbestimmungen einzuhalten. Alles verwendete Material
muss schwer entflammbar sein. Der Einsatz und die Lagerung von flüssigen Brennstoffen, insbesondere von Gas, o. Ä., ist in den
Hallen verboten. Verstößt der Aussteller gegen diese Pflicht, haftet er für alle hieraus entstehenden Schäden. Die UAG ist in
diesem Fall berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, auch vor Beginn der Ausstellung. |
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| 12. Bestellscheine |
| Der Aussteller erhält Bestellscheine für alle technischen Leistungen, die Angaben zu den jeweiligen Preisen und
Lieferbedingungen enthalten. Durch Absenden der Bestellscheine erteilt der Aussteller dem jeweiligen Vertragsunternehmen
einen Auftrag und verpflichtet sich zur Übernahme der hieraus entstehenden Kosten. |
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| 13. Werbung |
Werbung jeglicher Art ist nur innerhalb des Standes gestattet. Dies gilt insbesondere für die Verteilung von
Werbedrucksachen und die unmittelbare Ansprache von Besuchern. Die UAG ist berechtigt, die Vorführungen von Maschinen,
akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch wenn diese nur zu Werbezwecken erfolgen, im Interesse der
Erhaltung eines geordneten Messe- / Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung einzuschränken oder diese
zu widerrufen. Die UAG behält sich Durchsagen vor, falls eine Lautsprecheranlage betrieben wird. |
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| 14. Standaufbau und Fertigstellung |
Die Ausstattung der Stände ist Sache des Ausstellers. Die Technischen Richtlinien der UAG sind im Interesse des
Gesamtbildes vom Aussteller zu befolgen. Die UAG ist berechtigt, bei eigenem Standaufbau durch den Aussteller maßgerechte
Entwürfe vor Beginn der Arbeiten vorgelegt zu verlangen. Auf den Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist bei der
Anmeldung hinzuweisen. Werden Dritte mit dem Aufbau der Stände beauftragt, sind sie der UAG bekanntzugeben. Die
Standbegrenzungen sind unbedingt einzuhalten. Die UAG ist berechtigt, einen geänderten Aufbau oder die Entfernung von
Aufbauteilen zu verlangen, wenn der Aufbau nicht den Ausstellungsbedingungen oder Technischen Richtlinien entspricht und
auch nicht genehmigt ist. Kommt der Aussteller einem schriftlichen Verlangen der UAG innerhalb 24 Stunden nicht nach, so
kann die UAG die Änderung oder Entfernung selbst auf Kosten des Ausstellers vornehmen lassen. Muss wegen des Aufbaus der
Stand geschlossen werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben. |
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| 15. Ausweise |
Der Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das erforderliche Personal Ausweise. Bei einer
Standfläche bis 10 m² erhält der Aussteller zwei Aus-weise und im Bedarfsfall für jede weitere volle 10 m² Standfläche in
der Halle und je 50 m² Standfläche im Freigelände einen weiteren Ausweis. Insgesamt erhält der Aussteller jedoch nicht mehr
als zehn Ausweise. Weist der Aussteller einen erhöhten Bedarf nach, so kann die UAG weitere Ausweise kostenpflichtig
ausgeben. Bei Missbrauch wird der Ausweis ohne Entschädigung entzogen. Für die Zeit des Auf- und Abbaus kann die UAG
Arbeitsausweise ausgeben. |
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| 16. Betrieb des Standes |
| Der Aussteller verpflichtet sich, den Stand während der ganzen Ausstellungsdauer mit den angemeldeten Waren zu belegen.
Sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, hat der Aussteller ihn mit sachkundigem Personal
während der Dauer der Ausstellung zu besetzen. |
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| 17. Abbau |
Der Stand darf nicht vor Beendigung der Messe / Ausstellung ganz oder teilweise abgebaut werden. Bei Zuwiderhandlungen
wird eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete fällig. Die Messe- / Ausstellungsfläche ist in dem Zustand wie
übernommen zum von der UAG festgelegten Termin der Beendigung des Abbaus zurückzugeben. Der Aussteller haftet für
Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials. Aufgebrachtes
Material und Beschädigungen sind fachmännisch zu beseitigen. Andernfalls ist die UAG berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten
des Ausstellers ausführen zu lassen. Stände, Messe- oder Ausstellungsgegenstände, die nach dem für den Abbau festgesetzten
Termin nicht abgebaut sind, werden von der UAG auf Kosten des Ausstellers entfernt und eingelagert. Für dadurch entstehende
Beschädigungen oder Verlust der Gegenstände übernimmt die UAG keine Haftung. |
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| 18. Anschlüsse |
Die Kosten für die allgemeine Beleuchtung übernimmt die UAG. Soweit der Aussteller Anschlüsse wünscht, sind diese bei
der Anmeldung bekannt zu geben. Die Einrichtung der Anschlüsse und der Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers.
Sämtliche Installationen bis zum Standanschluss dürfen nur von den von der UAG zugelassenen Unternehmen ausgeführt werden.
Diese erhalten ihre Aufträge durch Vermittlung und Zustimmung der UAG. Die Rechnung wird direkt an den Aussteller erteilt.
Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen, insbesondere technischen Bestimmungen nicht entsprechen, können auf Kosten des
Ausstellers von der UAG entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch
Benutzung nicht gemeldeter oder nicht ausgeführter Anschlüssen entstehen. Die UAG übernimmt keine Haftung für
Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser- / Abwasser-, Gas- oder Druckluftversorgung. |
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| 19. Bewachung |
| Die UAG übernimmt die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
Der Aussteller ist für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes selber verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf-
und Abbauzeiten. Sonderwachen bedürfen der Zustimmung der UAG. |
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| 20. Abfallvermeidung und Mülltrennung |
Der Aussteller ist verpflichtet, Abfall möglichst zu vermeiden und den Müll zu trennen. Umweltbelastende Abfallstoffe,
Standbaumaterial, Teppiche, Sperrmüll, Bauschutt, Restwerbemittel und Ähnliches hat er auf seine Kosten zu entsorgen. Das
Anbieten von Nahrungs- und Genussmitteln aus Einweggeschirr, Einwegflaschen und Dosen ist verboten. Speisen und Getränke
müssen aus Mehrweggeschirr abgegeben werden. Bei Verstößen ist der Aussteller verpfichtet, die dadurch entstehenden Kosten
zu tragen. |
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| 21. Versicherungen |
| Die UAG empfiehlt den Ausstellern, ihre Messe- / Ausstellungsgegenstände auf eigene Kosten zu versichern und eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen. |
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| 22. Haftung |
Die UAG übernimmt keine Haftung für Schäden an Messe- / Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie für
Folgeschäden. Die UAG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausstellung
durch Verschulden Dritter entstehen, soweit diese nicht als gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der UAG handeln.
Soweit sich eine verschuldensabhängige Haftung der UAG gleich aus welchem Rechtsgrund ergibt, haftet sie nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Die
UAG ist insbesondere nicht verpflichtet, Ersatz für Schäden zu leisten, die durch Sturm, Feuer, Wasser, Unwetter oder
Ähnliches außerhalb ihres Einflussbereiches liegende Umstände eintreten. |
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| 23. Fotografieren, Zeichnen, Filmen |
| Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen ist innerhalb des Messe- / Ausstellungsgeländes nur den von der
UAG zugelassenen Unternehmen / Personen gestattet. |
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| 24. Hausordnung |
Die UAG übt das Hausrecht im gesamten Messe- / Ausstellungsgelände aus. Übernachtung auf dem Messe- /
Ausstellungsgelände ist nicht zulässig. |
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| 25. Verwirkungsklausel |
| Ansprüche gegen die UAG müssen spätestens zwei Wochen nach Schluss der Messe schriftlich geltend gemacht werden,
andernfalls sind sie verwirkt. |
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| 26. Änderungen |
| Abmachungen, die von den "Allgemeinen Geschäfts- und Messebedingungen" (AGB) abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. |
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| 27. Erfüllungsort, Gerichtsstand |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Ausstellers sind nur dann
Vertragsbestandteil, wenn sich die UAG mit deren Geltung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. |
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| Veranstalter: |
Ulmer Ausstellungs GmbH
Lutherstraße 23
D-89129 Langenau |
Sitz: Ulm Handelsregister: AG Ulm HRB 1299 Geschäftsführender Gesellschafter: Rainer K. Vogel Geschäftsführerin:
Michaela Vogel
© Copyright UAG Nachdruck, auch auszugsweise, nicht gestattet. |
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Ulmer Ausstellungs GmbH, Lutherstraße 23, D-89129 Langenau, Telefon +49 (0)7345 / 80282-0, Fax +49 (0)7345 / 80282-50, E-Mail info@uag.de
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